Hilfe für Ersthelfer

Erste Hilfe rettet Leben

Es ist eine Situation, in die jede*r geraten kann: einem Menschen in einer plötzlichen Notlage helfen zu müssen, um die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zu überbrücken. Wer in einer solchen Situation beherzt eingreift, kann Leben retten.

Anders als die professionellen Einsatzkräfte müssen Ersthelfende in einer Situation, auf die sie nicht vorbereitet gewesen sind, Handlungsfähigkeit beweisen. Wer so über sich hinauswächst, kann zu Recht stolz auf sich sein.

Die Einsatzkräfte der RKiSH sind Ersthelfenden am Einsatzort immer dankbar: Schon, wenn ein*e Verletzte*r während des Wartens auf den Rettungsdienst Zuspruch erfährt und dadurch beruhigt wird, kann dies die spätere medizinische Versorgung erleichtern.

Eigentlich Ehrensache, aber längst nicht jede*r kommt dieser moralischen (und auch gesetzlichen) Pflicht zum Erste-Hilfe-Leisten nach. So zeigen Untersuchungen immer wieder, dass beispielsweise zu viele Autofahrer*innen an einem verunfallten Auto am Straßenrand vorbeifahren, statt anzuhalten und nach möglichen Verletzten zu sehen. Längst nicht jede*r hat den Mut, einzugreifen.

Umso mehr Anerkennung gebührt allen, die im Notfall tatsächlich handeln.

Manchmal bleiben Ersthelfende nach ihrem Einsatz mit Fragen zurück. Die häufigsten versuchen wir hier zu beantworten.

Was zählt alles zur Ersten Hilfe?

Alles, was Verletzten oder Erkrankten hilft. Schon das Wählen der Notrufnummer 112 oder die Organisation weiterer Helfer*innen ist eine Erste-Hilfe-Maßnahme. Auch betreuende Maßnahmen wie das Beruhigen, zählen dazu. Schließlich gehören alle medizinischen Handlungen, vom Aufbringen eines Pflasters bis hin zur Herzdruckmassage, in den Bereich der Ersten Hilfe.

Bin ich gesetzlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten?

Ja, grundsätzlich ist dazu jede*r nach bestem Wissen verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Hilfeleistung mit erheblicher Eigengefahr verbunden ist oder dafür andere wichtige Pflichten verletzt würden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, ist nach § 323c Strafgesetzbuch geregelt.

Ich habe während meines Einsatzes einen Schaden verursacht. Muss ich dafür aufkommen?

Gesetzlich wird davon ausgegangen, dass Ersthelfende nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Ist es durch Ihr Handeln zu materiellem Schaden oder auch zu körperlichen Verletzungen bei der hilfsbedürftigen Person gekommen, brauchen Sie in der Regel nicht mit juristischen Folgen zu rechnen, da Sie mit Ihrem Verhalten versucht haben, Schaden abzuwenden.

Ich bin nach meinem Einsatz selbst materiell oder körperlich zu Schaden gekommen. Wer leistet nun Schadensersatz?

Ersthelfende sind für die Zeit ihres Einsatzes gesetzlich unfallversichert. Sollten Sie sich selbst verletzt haben oder unter psychischen Folgen leiden, wird Ihre Krankenkasse mit der zuständigen Unfallkasse Kontakt aufnehmen. Sie können sich aber auch selbst an die Unfallkasse wenden (für Schleswig-Holstein ist die Unfallkasse Nord zuständig). Dies gilt auch, wenn Sie materiellen Schaden erlitten haben. Die Unfallversicherung leistet Schadensersatz, sofern die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt sind. Dies prüft die Unfallkasse Nord im Einzelfall.

Mich lässt das Geschehene einfach nicht los. Mit wem kann ich darüber sprechen?

Erste Hilfe zu leisten ist keine alltägliche Situation, und manchmal erleben Ersthelfende großes Leid aus nächster Nähe. Es ist normal, sich nach einem solchen Ereignis noch Tage oder auch Wochen psychisch belastet zu fühlen. Oft hilft es, über das Erlebte mit Familienmitgliedern oder Freund*innen zu sprechen. Bessern sich die Probleme nicht, sollten Sie nicht scheuen, professionelle psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie können sich dafür an Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin oder – sofern die Belastung eine direkte Folge eines Erste-Hilfe-Einsatzes ist – ebenfalls an die Unfallkasse Nord wenden.

Ich habe mich um einen Verletzten gekümmert und möchte nun gerne wissen, wie es ihm geht. Kann ich das erfahren?

Einsatzkräfte oder Krankenhausmitarbeitende dürfen leider keine Informationen über Verletzte herausgeben. Sofern es die Situation an der Einsatzstelle zulässt, kann man Patient*innen seine Kontaktdaten über die Rettungskräfte oder die Polizei zukommen lassen.

Unfallstelle absichern und Weg frei machenIch habe während meines Einsatzes festgestellt, dass meine Erste-Hilfe-Kenntnisse eingerostet sind. Wo kann ich sie auffrischen?

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VGB) gesetzliche Unfallversicherung listet über eine Suchmaske alle ermächtigten Stellen zur Erste-Hilfe-Ausbildung in Ihrer Wohnortnähe auf: www.bg-qseh.de

Grundregeln für den Notfall

Viele Patient*innen haben nur mit Ihrer Ersten Hilfe eine Überlebenschance. Wählen Sie deshalb 112. Und:

  • Versuchen Sie, ruhig zu bleiben.
  • Beantworten Sie kurz und präzise die Fragen der Disponent*innen in der Leitstelle.
  • Legen Sie nicht auf.
  • Schalten Sie wenn möglich den Lautsprecher Ihres Telefons ein, damit Sie die Disponent*innen hören können und gleichzeitig beide Hände frei haben.
  • Bitten Sie Umstehende gezielt um Hilfe.
  • Handeln Sie stets in dem Bewusstsein, dass Sie nichts falsch machen können. Sie können nur helfen.
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